Franchisevertrag: Was sind die zentralen Elemente und worauf sollten potenzielle Franchisenehmer unbedingt achten?
1. Was ist ein Franchisevertrag?
Der Franchisevertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer. Er stellt die rechtliche Grundlage des wirtschaftlichen Verhältnisses dar, da er die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegt.
Franchisegeber und Franchisenehmer sind durch eine vertikale Kooperation verbunden. Ziel dieser Kooperation ist es, dass der Franchisegeber durch den Aufbau seines Franchise-Systems weitere Wettbewerbsvorteile und einen größeren Absatzmarkt sichern kann. Für den Franchisenehmer bedeutet die Zusammenarbeit, dass er ein am Markt erprobtes Geschäftskonzept übernimmt, selbst das wirtschaftliche Unternehmerrisiko trägt, aber mit weniger Kapitalkraft und mehr Unterstützung in die Selbstständigkeit starten kann.
Der Franchisevertrag gibt beiden Parteien Sicherheit und ermöglicht es ihnen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit langfristig anlegen und besser planen und ausgestalten können.
Was regelt der Franchise-Vertrag?
Der Kern des Franchisevertrages ist, dass der Franchisegeber seinem Vertragspartner die Nutzungsrechte des Franchise überträgt und ihm zu diesem Zwecke das nötige Wissen vermitteln wird. Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer dazu, dass er für diese Nutzungsrechte regelmäßig Gebühren zahlt. Die Nutzungsrechte umfassen die Marke, gegebenenfalls Patente sowie Urheber- und Musterrechte.
Des Weiteren regelt der Vertrag Relevantes, was den Standort, die Schulungen und das Training, Marketing- und Werbekonzepte, das Absatzgebiet, die Buchführung, das Abwerbe- und Wettbewerbsverbot sowie die Laufzeit und Beendigung des Vertrages angeht. Der Franchisevertrag umfasst somit Lizenz, Vertriebs- und Know-How-Elemente – eben all das, was für das Franchise relevant ist.
Merkmale eines Franchisevertrages:
- Nutzungsrecht an Know-How, Marke und Image
- Verpflichtung zur Ausführung der Unternehmensstrategie
- Gebührenzahlungen und Finanzierung
- Verpflichtung zum zur Einhaltung der Corporate Identity
- Pflichten und Unterstützung durch den Franchisegeber
2. Gesetzeslage vom Franchising in Deutschland
In Deutschland ist das Franchising nicht gesetzlich geregelt. Aus diesem Grund kann jeder Franchisevertrag anders aussehen. Aufgrund dessen gilt es als Franchisenehmer, den Franchisevertrag gründlich zu prüfen, da durch die fehlende rechtliche Grundlage gewisse Klauseln zu ihrem Nachteil ausgelegt werden können. Eine sorgfältige Prüfung – vor allem auch gemeinsam mit einem Franchise-Rechtsanwalt – ist deshalb so wichtig.
Deutschland nimmt verglichen mit seinen europäischen Nachbarn eine besondere Stellung ein. Denn während die Rechtslage von Franchiseverträgen in Deutschland nicht gesetzlich verankert ist, sieht es in Belgien, Frankreich, Schweden, Spanien, und Italien anders aus. Die mangelnde gesetzliche Kodifizierung in Deutschland sorgt dafür, dass Franchisegeber und Franchisenehmer sehr frei sind, was die Gestaltung des Vertragsinhaltes angeht.
Das Franchiserecht in Deutschland wird durch eine uneinheitliche, obergerichtliche Rechtsprechung sowie fehlender Grundsatzentscheidungen durch den Bundesgerichtshof eher verkompliziert.
Der Franchisevertrag und die nationale sowie internationale Gesetzgebung
Um rechtskräftig zu sein, hat der Franchisevertrag den nationalen Gesetzen und dem EU-Recht zu entsprechen.
Die Verträge und alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen, die mit dem Franchise-Verhältnis in Zusammenhang stehen, haben in der Amtssprache des Landes, wo der Franchisenehmer seinen Sitz hat, abgefasst zu sein. Falls Dokumente übersetzt werden müssen, hat dies von einem beeideten Übersetzer zu geschehen.
3. Welche Rolle spielt der Vorvertrag?
Oft kommt vor Unterzeichnung des eigentlichen Franchisevertrages ein zum Einsatz. Der Vorvertrag findet meist dann Anwendung, wenn der Franchisenehmer sein ernsthaftes Interesse bekundet hat. Mit diesem Instrument sichert sich der Franchisenehmer beispielsweise ein freies Vertragsgebiet für eine gewisse Zeit und es sichert die Anwartschaft auf den Systemeintritt. Das sorgt dafür, dass der Franchisegeber das gewünschte Vertragsgebiet für eine gewisse Zeit für den Franchisepartner reserviert und nicht anderweitig vergibt. Solch eine Reservierung kann dem Franchisenehmer allerdings später bei Vertragsunterzeichnung in Rechnung gestellt werden.
In manchen Fällen wird auch nur eine Reservierungsvereinbarung für ein bestimmtes Vertriebsgebiet geschlossen. Diese enthält weniger Verpflichtungen und niedrigere Gebühren.
Warum schließt man einen Vorvertrag ab?
Der Vorvertrag dient dazu, dass in der Anbahnungsphase, in der noch viele offene Fragen geklärt werden müssen, bereits die Bekundung zur Zusammenarbeit abzusichern.
So gibt es dem Franchisenehmer beispielsweise Zeit, zunächst einmal einen geeigneten Standort und Ladenlokal zu suchen und Finanzierungsfragen mit Kreditinstituten zu klären, bevor er sich mit Unterzeichnung des Franchisevertrages vertraglich auf Jahre an eine Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber bindet.
Für den Franchisegeber eignet sich der Vorvertrag und die Anbahnungsphase dazu, die Qualitäten seines zukünftigen Geschäftspartners zu prüfen. Eignet er sich wirklich für eine Zusammenarbeit? Ist er sehr engagiert bei der Sache?
Der Vorvertrag sichert also die Zeit ab, in der noch wichtige Gespräche und Verhandlungen geführt werden müssen. Wenn bis zum Ende der Vorvertrags-Laufzeit nicht alle wichtigen Punkte und Bedingungen abgearbeitet wurden, können sich beide Geschäftspartner noch wieder trennen und es kommt nicht zum Systembeitritt des Franchisenehmers.
Der Inhalt des Vorvertrages auf einen Blick:
- Rechtsverbindliche Verpflichtung zum Abschluss des Franchisevertrages
- Vorvertragliche Aufklärungspflicht durch den Franchisegeber, Verpflichtung wichtige Kennzahlen des Unternehmens offen zu legen
- Reservierungsvereinbarung für bestimmtes Vertragsgebiet und Höhe des Entgeltes für Reservierung
- Gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während Anbahnungsphase
- Enthält Laufzeit und Kündigungsklausel
- Schützt Know-How des Franchisegebers durch Geheimhaltungsklauseln und Wettbewerbsverbote
Was beinhaltet die vorvertragliche Aufklärungspflicht des Franchisegebers?
Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht gibt es keine konkreten, gesetzlichen Vorgaben, welche den Franchisegeber zur Offenlegung wichtiger Kennzahlen vor Vertragsabschluss verpflichten.
Hier sieht die deutsche Rechtsprechung allerdings eine Verpflichtung des Franchisegebers, das für den Franchisenehmer relevante Wissen über das Geschäftskonzept offenzulegen. Ansonsten gibt es einen Informationsvorsprung zugunsten des Franchisegebers. Dementsprechend sollte der Franchisegeber hier wichtige Erfahrungswerte mit dem Franchisenehmer teilen, die nicht Teil des Franchisevertrages sind.
Diese Informationen umfassen beispielsweise die Dauer bis zur Amortisation des investierten Kapitals, die Fluktuation von Franchisenehmern, Umsatzzahlen anderer Franchisenehmer an ähnlichen Standorten, etc. Dies sind wichtige Informationen und Zahlen, die nicht im Franchisevertrag festgehalten werden können, jedoch sehr wichtig für den Franchisenehmer sind, der sich in dieser Zeit vor allem ein Bild über die Wirtschaftlichkeit seines zukünftigen Franchisesystems macht.
4. Was sind die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien?
Der Franchisevertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und andere grundlegende Bedingungen für die gemeinsame Zusammenarbeit.
Folgende Informationen sollten auf jeden Fall in Ihrem Franchisevertrag enthalten sein:
- Vertragsdauer
- Regelungen über Kündigung sowie Verlängerung des Vertrages
- Beschreibung über zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen durch den Franchisegeber
- Zahlungsverpflichtungen des Franchisenehmers
- Know-How Transfer und Nutzung von Marketingkonzepten
- Klar formulierte Rechte und Pflichten für Franchisegeber und Franchisenehmer
- Bestimmungen über Nutzung von Marke, Logo und anderen typischen Kennzeichnungen und Identifikationsmerkmalen des Franchise
- Bedingungen zum Verkauf des Franchisegeschäfts durch den Franchisenehmer beziehungsweise Vorkaufsrechte durch den Franchisegeber
- Recht des Franchisegebers auf Innovation des Franchisesystems bei neuen oder veränderten Marktbedingungen, etc. anzupassen
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie den Franchisevertrag in jedem Fall von einem auf Franchising spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Schließlich handelt es sich beim Franchisevertrag um ein komplexes, rechtliches Gebilde und die Klauseln können für Existenzgründer ohne rechtliches Vorwissen schnell unüberschaubar und konfus wirken.
Redaktionsteam, Punkt Franchise ©
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