Rente für Selbstständige: Das müssen Sie wissen
Sich für die Selbstständigkeit zu entscheiden ist ein großer Schritt. Darüber muss man sich vor dieser Entscheidung bewusst sein. Natürlich hat man dadurch auch viele Freiheiten. Man kann seine eigene Geschäftsidee umsetzen und ist sein eigener Chef.
Allerdings kommt dann auch mehr Verantwortung auf einen zu. Man verlässt das Angestelltenverhältnis und muss für sich sorgen. Es ist nicht für jeden etwas, selbstständig zu sein. Deshalb sollte man sich vorher Gedanken darüber machen, ob es einem liegt. Es gibt einige Punkte, die man für sich als Selbstständiger organisieren muss. Dazu gehört auch die Rente.
Rechtzeitig handeln
Als selbstständig gilt man, wenn man auf eigene Rechnung arbeitet, keiner Weisung eines Vorgesetzten unterliegt und die Arbeitszeiten selber bestimmt. Man muss sich als Selbstständiger aber auch um seine Altersvorsorge kümmern. Es gibt aber auch bestimmte Gruppen, die durch das Gesetz in die Rentenversicherung mit einbezogen werden. Dazu zählen folgende Gruppen:
- Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerbe
- Künstler
- Publizisten
- Hebammen
- Selbstständige Lehrer
Der Gesetzgeber geht bei diesen Gruppen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus. Alle anderen Selbstständigen können aber die Rentenversicherungspflicht beantragen. Wenn man diesen Weg nicht wählen möchte, sollte man sich überlegen, dass man sich freiwillig versichert.
Als Selbstständiger hat man häufig den Nachteil, dass man kein Versorgungswerk im Rücken hat, sondern seine Rente selber finanzieren muss. Es gibt auch keinen Arbeitgeber, der die Hälfte der Sozialabgaben übernimmt. Trotzdem können sich Selbstständige über die gesetzliche Rentenversicherung fürs Alter absichern.
Wenn man sich nicht für die gesetzliche Rente entscheidet, gibt es noch ein weiteres Modell, die Rürup Rente. Dabei ist wichtig zu wissen, dass beide Wege gleichermaßen steuerlich begünstigt werden. Hier spielt es also keine Rolle, ob man sich für die Rürup Rente oder gesetzliche Rentenversicherung entscheidet.
Es ist für Selbstständige möglich, dass sie während ihres Berufslebens einen immer größeren Anteil als Sonderausgaben angeben können. Neben der Rürup Rente und der gesetzlichen Rentenversicherung kann man sich auch noch für eine private Rentenversicherung entscheiden.
Hier gibt es in der Ansparphase allerdings keine steuerlichen Vorteile, allerdings wird die spätere Rente niedriger besteuert. Künstler und Publizisten haben die Möglichkeit, sich bei der Künstlersozialversicherung zu versichern.
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Selbstständige Handwerker
Zu den selbstständigen Handwerkern, die in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, gehören folgende Gruppen:
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und
- Tatsächlich selbstständig arbeiten
Hierbei spielt es aber auch noch eine Rolle, ob die Selbstständigen ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe betreiben. Wenn Handwerker 18 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können sie sich auch auf anderem Weg für das Alter versichern.
Hausgewerbetreibende
Auch Selbstständige mit einem Hausgewerbe sind versicherungspflichtig. Allerdings müssen sie dann auch in einer eigenen Arbeitsstätte arbeiten und im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden arbeiten.
Darunter fallen auch gemeinnützige Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Heimarbeiter zählen allerdings nicht zu den versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden. Rechtlich gesehen sind sie Arbeitnehmer und deshalb schon rentenversicherungspflichtig.
Künstler und Publizisten
Wie bereits erwähnt, können sich Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung versichern lassen. Dort sind sie allerdings nur versicherungspflichtig wenn:
- ihre Tätigkeit die Haupteinnahmequelle ist
- sie mindestens 3900 Euro im Jahr verdienen und
- sie höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
Unter die Künstler fallen Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst machen, ausüben oder auch lehren. Als Publizisten gelten Schriftsteller, freie Journalisten, aber auch Dozenten für Publizistik.
Es gibt auch Selbstständige, die meistens nur einen Auftraggeber haben. Sie sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig, allerdings dürfen sie keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der mehr als 450 Euro im Monat verdient.
Mehrfach versicherungspflichtige Personen
Es gibt auch Personen, die mehrfach versicherungspflichtig sind. Dazu zählen beispielsweise Handwerksmeister, die nebenher als Lehrer selbstständig arbeiten. Es gibt aber auch Personen, die einen Teilzeitjob haben und zusätzlich noch in einer selbstständigen Arbeit tätig sind. Ist das der Fall, dann sind sie in beiden Bereichen versicherungspflichtig.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Einige Selbstständige ähneln in ihrer Tätigkeit und ihrer Einkommenshöhe eher einem Arbeitnehmer. In diesem Fall sind diese Personen auch versicherungspflichtig. Falls jemand sowohl Selbstständiger als auch Arbeitnehmer sein kann, wird geprüft, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt.
Wenn das der Fall ist, ist diese Person versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen. Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige gibt es wiederum einen Antrag, um sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.
Folgende Gruppen gehören zu den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen:
- Sie beschäftigen im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
- Sie sind normalerweise nur für einen Auftraggeber zuständig und tätig
Antrag für freiwillige Versicherung oder Versicherungspflicht
Es sind also nicht alle Selbstständigen automatisch per Gesetz versicherungspflichtig. Allerdings kann man in diesem Fall die Versicherungspflicht beantragen oder sich freiwillig versichern lassen. Wenn man sich pflichtversichern lassen möchte, muss man diesen Antrag spätestens fünf Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einreichen.
Wenn man diesen Antrag innerhalb der ersten drei Monate stellt, wird man rückwirkend versicherungspflichtig. Wenn man den Antrag später einreicht, wird man an dem Tag des Eingangs des Antrages versicherungspflichtig.
Wenn die Selbstständigkeit endet, endet auch die Versicherungspflicht. Bei einem Antrag auf eine freiwillige Versicherung steht dem Selbstständigen das komplette Leistungspaket der Rentenversicherung zu. Natürlich muss auch hier eine ausreichende Pflichtversicherungszeit vorliegen.
Die Beiträge bei der Versicherungspflicht
Wenn ein Selbstständiger pflichtversichert ist, zahlt er meistens den Regelbeitrag. Wenn sie allerdings lieber einen Beitrag zahlen, der auf das Einkommen abgepasst wird, ist dies auch möglich. Folgende Beitragsmöglichkeiten gibt es:
- Regelbeitrag: Richtet sich nach der Bezugsgröße
- Halber Regelbeitrag: Auf Antrag in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbeitrag zahlen. Es ist auch möglich in den ersten drei Jahren bereits den vollen Regelbeitrag zu zahlen
- Einkommensgerechter Beitrag: Beitrag richtet sich nach dem Einkommen und kann somit niedriger oder höher als der Regelbeitrag sein
Selbstständige, die Künstler, Publizisten, Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer oder Hausgewerbetreibende sind, können nur einkommensgerechte Beiträge zahlen.
Es ist also wichtig, dass sich Selbstständige um ihre Rentenversicherung kümmern. Denn nicht jeder Beruf ist versicherungspflichtig. Es gibt viele Selbstständige, die die Rentenversicherung vor sich herschieben. In den ersten Jahren hat man meistens auch andere Sorgen. Allerdings geht man schon mit der Selbstständigkeit ein Risiko ein.
Also sollte man auf jeden Fall für das Alter vorsorgen, damit man dann nicht in eine Altersarmut gerät. Mittlerweile gibt es viele Möglichkeiten, wie man sich als Selbstständiger versichern kann.
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